Die Hürden für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind von der Bundesregierung gesenkt worden. Wenn Ihr Betrieb bereits akut durch die Corona-Epidemie beeinträchtigt ist, sollten Sie über die Einführung von Kurzarbeit nachdenken. Das könnten ausbleibende Lieferungen, eine fehlende Abnahme durch Kunden, Erkrankung von Beschäftigten, angeordnete Quarantänemaßnahmen oder Reiseeinschränkungen sein, von denen Ihr Betrieb betroffen ist.

Rechtsgrundlage von Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit in ihrem Betrieb bedarf einer Rechtsgrundlage, d.h. sie muss durch arbeitsvertragliche Regelungen oder durch Betriebsvereinbarung gestattet sein. Falls für die gesamte oder für Teile der Belegschaft bislang eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit noch nicht gegeben ist, so sollte das Gespräch zu den Mitarbeitern oder zum eventuell bestehenden Betriebsrat gesucht werden, um diesbezügliche einvernehmliche Regelungen zu treffen.

Hinsichtlich der Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit und deren Voraussetzungen gelten losgelöst von den ab dem 1. März 2020 rückwirkenden Neuerungen die allgemeinen Grundsätze. Durch das am 13. März 2020 beschlossenen und am 15. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz zu befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld kam es zu Sonderregelungen, welche rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten sollen.

Erleichterungen bei der Beantragung

Bereits jetzt können Unternehmen die verbesserte Kurzarbeit beantragen, wenn diese coronavirusbedingt erforderlich erscheint. Dazu wurden folgende Erleichterungen beschlossen.

  • Es müssen nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein – das bisherige Drittel Quorum wird also gestrichen.
  • Auf Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit kann vollständig oder teilweise verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer sollen Kurzarbeitergeld erhalten können.
  • Die vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetpräsenz Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld unter folgendem Link zusammengestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ein Merkblatt zur Kurzarbeit, eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes sowie eine Dienststellensuchen, mit Hilfe derer Sie Ihre örtlich zuständige Agentur ermitteln können.

Da die zuständige Behörde und der Entscheidungsträger zum Kurzarbeitergeld die Bundesagentur für Arbeit ist, sollten Sie sich beim Antragverfahren grundsätzlich immer mit der Bundesagentur für Arbeit abstimmen und auch in der derzeitigen Situation versuchen, Ihren zuständigen Sachbearbeiter telefonisch zu erreichen.

Die Arbeitgeberhotline ist Montag bis Freitag von 8.00 – 18.00 Uhr erreichbar unter folgender Nummer:

Tel +49 8004 555520