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                                    Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der %u201eKlassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003%u201c. Diese Klassifikation ist nach wie vor ma%u00dfgeblich, auch wenn sie nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.Metallbaubetriebe mit eigener Werkstatt sowie Feinwerkmechaniker-Betriebe z%u00e4hlen in der Regel zum produzierenden Gewerbe. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsform des Betriebes an, auch Einzelkaufleute haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung. Die Klassifikation der Wirtschaftsbetriebe ist abrufbar unter folgendem Link:https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/klassifikation-wz-2003.htmlBei sogenannten Mischbetrieben richtet sich die Antragsberechtigung nach dem T%u00e4tigkeitsschwerpunkt, der anhand der jeweiligen Umsatzverteilung ermittelt wird.Wichtige Voraussetzungen Eine Entlastung von der Stromsteuer ist nur m%u00f6glich, wenn der verwendete Strom:%u2022 nachweislich versteuert wurde, %u2022 ausschlie%u00dflich f%u00fcr betriebliche Zwecke verwendet wird und%u2022 nicht bereits einer Steuerbefreiung unterliegt. Strom, der f%u00fcr die Elektromobilit%u00e4t %u2013 insbesondere f%u00fcr Fahrzeuge im Stra%u00dfenverkehr %u2013 eingesetzt wird, ist von der Entlastung ausgeschlossen.Foto: AdobeStock-WolfilserJetzt die m%u00f6gliche Entlastung von der Stromsteuer pr%u00fcfen!Bundesverband MetallStromsteuergesetz: Entlastung f%u00fcr Metallbetriebe UpdateWelche Metallhandwerksbetriebe profitieren von der Senkung der Stromsteuer? Das Stromsteuergesetz (%u00a7 9b StromStG) sieht f%u00fcr bestimmte Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer vor. 04|25146 Netzwerk
                                
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