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                                    Barrierefreiheitsst%u00e4rkungsgesetz in Kraft getretenBundesverband MetallAnpassen?Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsst%u00e4rkungsgesetz (BFSG). Ziel ist es, Menschen mit Einschr%u00e4nkungen eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben zu erm%u00f6glichen. Foto: AdobeStock_Frank.HWebseiten sollen also auch f%u00fcr blinde oder sehbehinderte Personen gut nutzbar sein. Eine Missachtung der neuen Gesetzesvorgaben kann teure Konsequenzen haben %u2013 es k%u00f6nnen Abmahnungen erfolgen und Bu%u00dfgelder von bis zu 100.000 Euro f%u00e4llig werden.Welche Betriebe sind betroffen? Die Vorgaben des BFSG gelten f%u00fcr Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen f%u00fcr Verbraucher anbieten wie bei Online-Shops. Voraussetzung sind mindestens zehn Besch%u00e4ftigte oder ein Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro. Wer diese Schwellen %u00fcberschreitet und elektronische Dienstleistungen f%u00fcr Verbraucher anbietet, muss seine Website barrierefrei machen. Die Verpflichtung gilt nur f%u00fcr bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die in %u00a7 1 Abs. 2 und 3 BFSG aufgelistet sind. F%u00fcr Metallbauer oder Feinwerkmechaniker sind Dienstleistungen im elektronischen Gesch%u00e4ftsverkehr relevant.Welche Ausnahmen gibt es?Die Pflicht zur Barrierefreien Gestaltung gilt nur dann, wenn %u00fcber die Seite Verbrauchervertr%u00e4ge abgeschlossen werden k%u00f6nnen. Reine B2B-Seiten sind ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Webseiten, auf denen nur das Unternehmen, seine Produkte und Mitarbeiter vorgestellt werden, ohne die M%u00f6glichkeit eines Vertragsabschlusses zu bieten. Ausdr%u00fccklich ausgenommen sind auch Karriereseiten, die sich grunds%u00e4tzlich an zuk%u00fcnftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten. Ein Arbeitsvertrag oder auch ein Ausbildungsvertrag ist kein Verbrauchervertrag im Sinne des Gesetzes. Damit gilt: Auch wenn ein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und der Umsatz mehr als zwei Millionen Euro betr%u00e4gt, entsteht keine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung, solange keine Verbrauchervertr%u00e4ge %u00fcber die Seite abgeschlossen werden k%u00f6nnen. Was bedeutet Barrierefreiheit konkret?%u2022 Nach dem BFSG m%u00fcssen die auf der Website befindlichen Informationen%u2022 auffindbar und verst%u00e4ndlich sein,%u2022 %u00fcber mehr als einen Sinneskanal zug%u00e4nglich sein (beispielsweise Bildbeschreibungen f%u00fcr Sehbehinderte), ohne Maus bedienbar sein, %u2022 Videos mit Untertiteln oder Textalternativen versehen werden. Eine %u00fcbersichtlich gestaltete Seite hilft allen Nutzern dabei, die Angebote auf der Seite besser lesen und verstehen zu k%u00f6nnen. Auch wenn es nicht um einen Vertragsabschluss geht. Praxis-Tipp f%u00fcr HandwerksbetriebeGrunds%u00e4tzlich betrifft das BFSG nur wenige Handwerksbetriebe. Lassen Sie sich daher nicht von pauschalen Angeboten zur %u00dcberarbeitung Ihrer Internetseite verunsichern. Pr%u00fcfen Sie zun%u00e4chst, ob eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung %u00fcberhaupt besteht. Nehmen Sie hierf%u00fcr auch die Beratung Ihrer Innung, Kreishandwerkerschaft oder des jeweiligen Landesverbandes in Anspruch. yF%u00fcr Metallbauer oder Feinwerkmechaniker sind Dienstleistungen im elektronischen Gesch%u00e4ftsverkehr relevantInfo:Friederike TanzeglockRechtsanw%u00e4ltin (Syndikusanw%u00e4ltin) beim Bundesverband Metall in Essen friederike.tanzeglock@metallhandwerk.de05|25148 Netzwerk
                                
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