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Bundesverband MetallErleichterungen beim LieferkettengesetzAuch beim europ%u00e4ischen Lieferkettengesetz ergeben sich Erleichterungen. Der Anwendungsbereich wird auf sehr gro%u00dfe Unternehmen mit mehr als 5000 Besch%u00e4ftigten und einem Umsatz von %u00fcber 1,5 Milliarden Euro begrenzt. Handwerksbetriebe, einschlie%u00dflich des Metallhandwerks, fallen damit nicht unter die direkten Pflichten der CSDDD. Um indirekte Belastungen zu reduzieren, wird ein klar risikobasierter Ansatz eingef%u00fchrt. Gro%u00dfe Unternehmen sollen sich auf Gesch%u00e4ftspartner mit erh%u00f6hten Risiken konzentrieren und Pr%u00fcfungen auf Basis vern%u00fcnftigerweise verf%u00fcgbarer Informationen durchf%u00fchren. Informationsanfragen an kleinere Betriebe sind nur noch als letztes Mittel zul%u00e4ssig. Zudem entf%u00e4llt die Pflicht zur Erstellung von Klima%u00dcbergangspl%u00e4nen. Bei m%u00f6glichen Verst%u00f6%u00dfen richtet sich die zivilrechtliche Haftung weiterhin nach nationalem Recht; eine sp%u00e4tere EU-weite Regelung soll lediglich %u00fcberpr%u00fcft werden. Insgesamt setzt die Einigung wesentliche Anliegen des Handwerks um. Durch die deutliche Reduzierung der berichtspflichtigen Unternehmen, die Begrenzung von Datenabfragen entlang der Wertsch%u00f6pfungskette sowie den risikobasierten Ansatz im Lieferkettengesetz werden Handwerksund Metallbetriebe sp%u00fcrbar entlastet. Es ist davon auszugehen, dass sie k%u00fcnftig seltener und mit deutlich geringerem Aufwand mit Nachhaltigkeits- und Lieferkettenanfragen gro%u00dfer Unternehmen konfrontiert werden. %u2759Autor und KontaktReinhard Fandrich (Dr.-Ing.) ist technischer Berater in der Fachberatungs- und Informationsstelle beim Bundesverband Metall, Essen reinhard.fandrich@metallhandwerk.deDie neue EU-Bauproduktenverordnung und EN 1090-1%u00c4nderungenDie neue europ%u00e4ische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO2024) ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Anwendungsbeginn ist der 8. Januar 2026. Fundstelle ist: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202403110Diese neue Fassung legt wie die Vorg%u00e4ngerversion aus 2011 harmonisierte Regeln f%u00fcr die Vermarktung von Bauprodukten in der Europ%u00e4ischen Union fest. Sie bietet eine gemeinsame technische Sprache zur Bewertung der Leistung dieser Bauprodukte und soll sicherstellen, dass zuverl%u00e4ssige Informationen in digitaler Form zum Vergleich der Leistung von Produkten verschiedener Hersteller in der EU verf%u00fcgbar sind. Der Fokus liegt auf dem freien Verkehr sicherer und nachhaltiger Bauprodukte und der Verf%u00fcgbarkeit von Produktinformationen auf digitalem Wege. Ziel ist es, den gr%u00fcnen und digitalen Wandel zu beschleunigen.Damit gehen selbstverst%u00e4ndlich auch neue Pflichten f%u00fcr die Hersteller einher, die nun auch die %u00f6kologische Nachhaltigkeit ihrer Produkte mit entsprechenden Merkmalen beschreiben m%u00fcssen.Das geschieht nach Art. 22 EU-BauPVO2024 im Einklang mit den anwendbaren Bewertungs- und %u00dcberpr%u00fcfungssystemen, um dann eine Leistungs- und Konformit%u00e4tserkl%u00e4rung zu erstellen und schlie%u00dflich die CE-Kennzeichnung anzubringen. Auswirkungen auf die Anwendung der DIN EN 1090-1?Zun%u00e4chst keine! Dazu muss zun%u00e4chst eine im Amtsblatt der EU ver%u00f6ffentlichte neue Fassung der EN 1090-1 vorliegen.Die Erarbeitung eines Normungsauftrages hatte zwar im Sommer 2021 begonnen, dieser ist aber von den Mitgliedsl%u00e4ndern der EU mehrheitlich im Sommer 2025 abgelehnt worden.Die Gr%u00fcnde sind vielf%u00e4ltig: %u2022 Einspr%u00fcche des zust%u00e4ndigen Normenausschusses wurden nicht geh%u00f6rt,%u2022 unklarer Anwendungsbereich, unklare Begriffsdefinitionen,%u2022 %u00fcberfl%u00fcssige, nicht lieferbare oder fehlende Leistungsmerkmale.Anfang 2026 ist mit einer neuen Entwurfsfassung f%u00fcr den Normungsauftrag zu rechnen. Auch dieser muss dann zun%u00e4chst beraten und letztlich angenommen werden. Dann erst beginnt die Erarbeitung der neuen Norm, was vermutlich mehrere Jahre dauern wird.Auch nach dem 8. Januar 2026, dem Stichtag zur Anwendung der EU-BauPVO2024, wird daher die DIN EN 1090-1 (2012-02) mit den Herstellerpflichten der EU-BauPVO2011 weitergelten. %u2759Autor und KontaktDipl.-Ing. Karsten ZimmerBereichsleiter Technik in der Fachberatungs- und Informationsstelle beim Bundesverband Metall in Essenkarsten.zimmer@metallhandwerk.de Foto: BVM01|26142 Netzwerk

