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Neue Gefahrstoffverordnung Was nun?Am 4. Dezember 2024 hat das BMAS (Bundesministerium f%u00fcr Arbeitsschutz und Soziales) die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 384) ver%u00f6ffentlicht. Die Verordnung trat am 5. Dezember 2024 in Kraft.Die Berufsgenossenschaften und die handwerklichen Vertretungen einschlie%u00dflich BVM hatten lange im Vorfeld immer wieder gefordert, den Veranlasser in die Pflicht zur Asbesterkundung bez%u00fcglich Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF-Materialien) zu nehmen. Zuletzt hatte der Bundesrat interveniert. Im Ergebnis sieht die neue GefStoffV nun abgeschw%u00e4chte Veranlasser-Pflichten vor. Auftraggeber von Bauma%u00dfnahmen beim Bauen im Bestand werden demnach verpflichtet, mindestens anzugeben, ob das Geb%u00e4ude vor 1996 errichtet wurde und somit einer potenziellen Asbestbelastung hinsichtlich der verbauten PSF-Materialien unterliegt. Zus%u00e4tzlich m%u00fcssen die dem Auftraggeber zug%u00e4nglichen Unterlagen zur Gefahrstoffbelastung offengelegt werden. Wie gehen Handwerksbetreibe mit der neuen Verordnungslage um, um rechtssicher arbeiten zu k%u00f6nnen? Die L%u00f6sung beginnt mit der Angebotserstellung. Etwa die H%u00e4lfte der Immobilien (einschlie%u00dflich Wohnungen) ist heute in privater Hand. Bei der anderen H%u00e4lfte handelt es sich um Gro%u00dfimmobilien. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten werden hier nach VOB ausgeschrieben. Die VOB/C fordert aber bereits heute die Angabe von Schadstoffen im Geb%u00e4ude im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen. Demnach liegt die Verantwortung f%u00fcr die Beprobung auf der Seite des ausschreibenden Bauplaners. Der Handwerksbetrieb erh%u00e4lt damit klare Vorgaben zur Angebotskalkulation mit Blick auf Gefahrstoffe am Bau. Entsprechend kann der ausf%u00fchrende Betrieb den Mehraufwand f%u00fcr Arbeits-, Baustellen- und Umweltschutz und Gefahrstoffentsorgung oder die Einbindung von Gefahrstoffbetreiben zur Baustellenvorbereitung einkalkulieren. Handelt es sich um eine Privatimmobilie, so werden Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten typischerweise nicht nach VOB ausgeschrieben. Hier kann sich der Handwerker nur durch entsprechende Angebotsgestaltung sch%u00fctzen. Empfohlen wird daher in diesen F%u00e4llen, dass der Handwerksbetrieb das Angebot zun%u00e4chst vorbehaltlich der Asbestfreiheit der im Baustellenbereich befindlichen PSF-Materialen kalkuliert. Sollte der Veranlasser den Zuschlag erteilen, muss der Betrieb nun entweder selbst die Beprobung vornehmen, sofern er dazu qualifiziert ist, nach TRGS 519, Anlage 4C (kleiner Asbestschein), oder die Beprobung durch ein Fremdunternehmen veranlassen. Die betriebliche Verpflichtung dazu leitet sich aus der F%u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers gegen%u00fcber den Besch%u00e4ftigten laut Arbeitsschutzgesetz ab. Ergibt die Beprobung einen Asbestbefund im PSFMaterial, muss der Mehraufwand durch besondere Baustellenvor- und -nachbereitung, Meldepflichten, Arbeitsschutzma%u00dfnahmen und Abfallentsorgung oder die Einschaltung eines Entsorgungsfachbetriebs zur Baustellenvorbereitung nach Sachlage und Umfang der Asbestbelastung nachkalkuliert werden. Mit der neuen GefStoffV ist nun der Weg frei zur %u00fcberf%u00e4lligen %u00dcberarbeitung und Neufassung der Vorgaben zum Stand der Technik beim Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in der TRGS 519. Daran arbeiten die Berufsgenossenschaften zurzeit. Gleichzeitig werden die Schulungsanforderungen an Handwerksbetriebe angepasst. yMit der neuen GefStoffV ist nun der Weg frei zur %u00fcberf%u00e4lligen %u00dcberarbeitung und Neufassung der Vorgaben zum Stand der Technik beim Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten in der TRGS 51903|25Netzwerk139

