Grundsätzliches

Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Anspruch von vier Wochen Urlaub. Die Anzahl der Tage richtet sich dann nach den Arbeitstagen. Bei einer Fünftagewoche sind es 20, wird sechs Tage gearbeitet, gelten 24 Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch kann durch Tarifverträge auch umfangreicher sein. In diesem Beitrag gehen wir jedoch von der gesetzlichen Regelung (20/24 Tagge) aus.
Urlaubsanspruch wird grundsätzlich immer nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet. Eine Halbtagskraft, die die gesamte Woche beschäftigt ist, hat also auch Anspruch auf 20 beziehungsweise 24 Urlaubstage.

Wichtig für unsere Rechenbeispiele: Wir gehen in allen Fällen von einer Sechstagewoche und dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hierfür von 24 Tagen  aus.

Mitarbeiter, die nur einige Tage in der Woche tätig sind

Nehmen wir an, Sie haben einen Mitarbeiter, der jede Woche lediglich am Montag und Samstag jeweils 5 Stunden tätig ist. Die Stundenzahl spielt in diesem Fall keine Rolle. An den freien Tagen hat der Mitarbeiter ja keine 8 Stunden frei sondern eben nur 5. Da der Mitarbeiter aber nur 2 von 6 Tagen arbeitet hat er auch nur einen Urlaubsanspruch von 2/6 des gesetzlichen Urlaubs. Sie rechnen also

24 : 6 = 4
4 x 2 = 8

Der Mitarbeiter hat also einen Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen.

Mitarbeiter mit unterschiedlichen Arbeitszeiten

Gehen wir nun von einem Mitarbeiter aus, der in einer Woche  Montags 4, sowie Mittwochs und Freitags jeweils 2 Stunden arbeitet. Hier legt man den Tag mit den meisten Stunden als einen Arbeitstag zugrunde und bewertet die anderen entsprechend. In unserem Fall gilt also der Tag mit vier Stunden als voller und die beiden Tage mit 2 Stunden als halbe Arbeitstage. Somit ergibt sich eine fiktive Arbeitszeit von 2 Arbeitstagen. Bei der Berechnung addieren Sie die Gesamtstunden einer Woche und teilen diese durch die Arbeitszeit an dem Tag mit den meisten Stunden. In unserem Beispiel ergibt also folgende Berechnung (wir gehen auch hier von einer Sechstagewoche aus):

4 + 2 + 2 = 8
8 : 4 = 2 Arbeitstage
4 x 2 = 8 Urlaubstage

Nimmt der Mitarbeiter eine Woche Urlaub, berechnen Sie hierfür zwei seiner 8 Urlaubstage. Nimm er lediglich Montags (4 Stunden) Urlaub, muss er dafür einen Tag opfern. Nimmt er aber Mittwochs oder Freitags (2 Stunden) Urlaub, wird dafür jeweils ein halber Urlaubstag angerechnet.

Mitarbeiter, die zyklisch tätig sind.

Nehmen wir an, Sie haben mit einem Mitarbeiter einen Dreiwochen-Zyklus vereinbart: In der ersten Woche arbeitet er 3 Tage, in der 2. 4 Tage und in der dritten 4 Tage. Dann beginnt der Zyklus von vorne. Das heißt, der Mitarbeiter ist in drei Wochen insgesamt 9 Tage. Um den vollen Anspruch von 24 Urlaubstagen zu erhalten, müsste der Mitarbeiter jedoch in drei Wochen 18 Tage arbeiten. Um die geleisteten Arbeitstage in Relation zu den Ansprüchen einer Vollkraft zu setzen, stellen Sie nun folgende Berechnung an:

24 UAV x 9 AT : 18 AV = 12 UT
(UAV = Urlaubsanspruch Vollzeit, AT = Arbeitstage Teilzeitkraft, AV = Arbeitstage Voillzeitkraft)

Mitarbeiter auf Abruf

Bei Mitarbeitern, die auf Abruf bereitstehen, muss man unterschiedliche Berechnungen anstellen, die sich danach richten, ob der Mitarbeiter ganze Wochen oder einzelne Tage Urlaub nimmt. Wenn er ganze Wochen nimmt, gehen Sie von den Bereitschaftstagen aus. Nehmen wir an, Sie haben einen Mitarbeiter, der in der Woche am Montag, Dienstag und Freitag auf Abruf bereitsteht. Die für die Woche vereinbarte Arbeitszeit spielt bei der Urlaubsberechnung keine Rolle. Sie berechnen den Urlaubsanspruch dann wie folgt:

24 : 6 x 3 = 12 Tage, an denen der Mitarbeiter nicht zur Verfügung stehen muss.

Nimmt der Mitarbeiter jedoch beispielsweise in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag Urlaub, müssen Sie jedoch eine andere Berechnung anstellen, um die Stunden zu errechnen, an denen der Mitarbeiter in der Restzeit der Woche (hier Montag und Freitag) zur Verfügung steht. Angenommen Sie haben für den Mitarbeitern in unserem Beispiel 15 Wochenstunden Arbeitszeit vereinbart. Dann teilen Sie die Wochenstunden durch die Bereitschaftstage und nehmen sie mit den Bereitschaftstagen mal, an denen er keinen Urlaub hat:

15 S : 3 BG x 2 BoU = 10 Arbeitsstunden
(S = Arbeitsstunden, BG = Bereitschaftstage gesamt, BoU = Bereitschaftstage ohne Urlaub.

In unserem Beispiel können Sie den Mitarbeiter also Montags und Freitags für insgesamt 10 Arbeitsstunden abrufen.

Mitarbeiter mit unregelmäßigen Arbeitszeiten

Wenn Sie eine Aushilfskraft beschäftigen, die unregelmäßig tätig ist, legen Sie die Arbeitstage des Vorjahres zugrunde. Angenommen die Kraft war im vergangenen Jahr an 78 Arbeitstagen tätig und das Jahr hatte insgesamt 260 Arbeitstage. Sie teilen nun den Anspruch einer Vollkraft (24 Tage) durch die Jahresarbeitstage und nehmen diese mit der Arbeitsleistung der Aushilfe mal. In unserem Beispiel also:

24 : 260 x 78 = 7, 2 Arbeitstage

Diese Berechnung gilt jedoch nur vorläufig. Am Ende des Jahres müssen Sie die endgültige Berechnung vornehmen. Übrigens: Es ist umstritten, ob Sie die 0,2 Arbeitstage abrunden dürfen. Die Gerichte neigen aber dazu, dies nicht anzuerkennen.