Neue KI-Regeln im Metallbau: Nicht alles braucht ein KI-Etikett

Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen. Das betrifft auch Metallhandwerksbetriebe – aber längst nicht jeden Text, jedes Bild und jede Softwarefunktion. Entscheidend ist, wer KI wofür einsetzt, wie echt ein Inhalt wirkt und ob eine Maschine selbst mit Menschen kommuniziert.

Echt oder KI? Was auf den ersten Blick wie eine reale Fotoaufnahme wirkt, kann heute auch künstlich erzeugt sein. Seit dem 2. August 2026 regelt die EU-KI-Verordnung, wann KI-generierte Inhalte als solche kenntlich gemacht werden müssen. Dieses Bild wurde KI-generiert. Foto: Röper/KI generiert

Von Thomas Röper, 
technischer Berater in der Fachberatungs- und Informationsstelle beim Bundesverband Metall (BVM)

Ein Metallbauer lässt für seine Website ein täuschend echtes Bild einer neuen Überdachung erzeugen. Ein Chatbot beantwortet Kundenfragen, den Beitrag zur Treppenkonstruktion hat eine KI formuliert. Muss nun überall „KI-generiert“ stehen? Nein. Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verlangt seit dem 2. August 2026 Transparenz bei bestimmten KI-Systemen und -Inhalten, aber keine pauschale Kennzeichnung für alles, was mit KI in Berührung kam.

Nicht jeder KI-Einsatz muss gekennzeichnet werden

Beim Bild der angeblich bereits gebauten Überdachung wird es ernst. Wirkt die Szene authentisch, obwohl es dieses Objekt oder Ereignis so nicht gibt, kann sie als Deepfake gelten. Wer sie veröffentlicht, muss klar erkennbar offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurde. Anders liegt der Fall bei einer erkennbaren Skizze oder einer Darstellung, von der niemand ein echtes Baustellenfoto erwartet. Auch eine übliche Korrektur von Helligkeit, Farbe oder Bildausschnitt macht ein reales Foto noch nicht zum kennzeichnungspflichtigen Deepfake. Maßgeblich sind Wirkung und Kontext, nicht allein der Einsatz einer KI-Funktion.

Bei Texten ist der Anwendungsbereich ebenfalls eng. Die besondere Offenlegungspflicht betrifft KI-erzeugte oder -veränderte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Angebot, Terminbestätigung oder gewöhnlicher Werbetext fallen nicht automatisch darunter. Bei einem Fachbeitrag zu Sicherheit, Energiepolitik oder Bauvorschriften kann es anders sein. Wurde er fachkundig menschlich geprüft, redaktionell kontrolliert und übernimmt eine Person oder das Unternehmen die Verantwortung, greift eine Ausnahme.

Sichtbarer Hinweis und technisches Signal sind zweierlei

Die Verordnung unterscheidet zwischen maschinenlesbarer Markierung und einem Hinweis für Menschen. Anbieter generativer KI-Systeme müssen Ausgaben technisch markieren. Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt allein für diese Anbieterpflicht eine Schonfrist bis 2. Dezember 2026. Das ist keine allgemeine Übergangsfrist für Betriebe und kein Aufschub für sichtbare Deepfake-Hinweise.

Der Metallhandwerksbetrieb ist meist Nutzer eines fremden Systems, in der Verordnung „Betreiber“ genannt. Er muss kein digitales Wasserzeichen entwickeln. Veröffentlicht er aber einen Deepfake, braucht es zusätzlich einen verständlichen sichtbaren oder hörbaren Hinweis. Metadaten allein reichen nicht; der Hinweis muss beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein.
Bei einem Chatbot oder KI-Sprachsystem muss erkennbar sein, dass eine Maschine antwortet, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Die Gestaltungspflicht richtet Artikel 50 zunächst an den Anbieter. Wer den Dienst auf Website oder Telefon einsetzt, sollte dennoch prüfen, ob der Hinweis vor oder mit der ersten Antwort erfolgt und ihn nicht verdecken.

Pflicht zur KI-Kompetenz gilt bereits seit Februar 2025

Die Transparenzregeln dürfen nicht mit Artikel 4 vermischt werden. Die Pflicht, Maßnahmen zur Entwicklung von KI-Kompetenz zu treffen, gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Seit einer Änderung im Juli 2026 ist klargestellt: Unternehmen müssen kein bestimmtes Kompetenzniveau jedes Einzelnen garantieren.

Was erforderlich ist, hängt vom Einsatz ab. Eine Schreibhilfe verlangt anderes Wissen als KI für Kalkulation, Qualitätsprüfung oder Kundenkommunikation. Nutzer sollten verstehen, was das System kann, wo es irren kann und wann ein Mensch kontrollieren muss. Dazu gehören Regeln für personenbezogene Daten, Auftragsdaten und Betriebsgeheimnisse. Deren Schutz folgt auch aus Datenschutz, Vertrag und betrieblicher Vertraulichkeit.

Erst Bestand aufnehmen, dann Regeln festlegen

Der Einstieg beginnt nicht mit einem dicken Handbuch, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Welche KI-Systeme werden genutzt, welche Funktionen stecken in Büro-, CAD-, Kalkulations- oder Kommunikationssoftware? Wer arbeitet damit, welche Daten werden eingegeben und wer prüft die Ergebnisse?
Dann folgt die Außenwirkung: Kommuniziert eine KI mit Kunden? Entstehen realistisch wirkende Bilder, Audioaufnahmen oder Videos? Werden Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht? Wo ist ein sichtbarer Hinweis nötig, und stellt der Anbieter die technische Markierung bereit? Daraus lassen sich wenige Regeln ableiten: zugelassene Anwendungen, unzulässige Daten, Kontrollen, Freigaben und Qualifizierung.

Ein Betrieb muss aus KI kein Verwaltungsmonster machen. Er sollte aber wissen, wo und wie er KI einsetzt. So erkennt er auch Doppelarbeit, ungeklärte Datenwege und Anwendungen ohne echten Nutzen.

Fazit: Mehr Zeit für das eigentliche Handwerk

KI kann Angebote und Schriftverkehr vorbereiten, Kalkulationsdaten schneller aufbereiten oder Baustellennotizen in eine geordnete Dokumentation überführen. In der Fertigung kann sie Abläufe unterstützen; Kamerasysteme können bei der Qualitätskontrolle helfen. Ein interner Assistent kann Erfahrungswissen auffindbar machen, bevor es mit ausscheidenden Fachkräften verloren geht.

Bei Fachkräftemangel, Zeitdruck, steigenden Kosten und wachsendem Dokumentationsaufwand ist das wertvoll. Ergebnisse müssen jedoch geprüft werden, die Verantwortung bleibt beim Menschen. KI ersetzt weder Erfahrung noch handwerkliches Können. Richtig eingesetzt, kann sie beides verstärken.