Seit 1. Juli 2024: LKW-Maut ab 3,5 t

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass seit 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.

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Fahrzeuge im Sinne des BFStrMG sind auch Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug und, was bedeutet, dass ein Kleintransporter mit 2,8 Tonnen tzGm plus Anhänger mit mehr als 0,7 Tonnen tzGm von der Regelung betroffen ist. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Fahrt und den beförderten Gütern ab. Die Handwerkerausnahme gilt für Fahrten, bei denen das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. Sowohl Metallbau- als auch Feinwerkmechanik-Betriebe sind in Anlage A gelistet und profitieren daher von der Handwerkerregelung“. Auf der Toll Collect-Website www.toll-collect.de können Handwerksbetriebe Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen tzGm melden, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs sind. Mit diesen Informationen können Mautkontrollen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren (Klärungsschreiben) minimiert werden.