Verpackungsverordnung in der Praxis: Was Metallbetriebe zusätzlich beachten sollten

Informationen zur EU-Verpackungsverordnung PPWR: Eigene Verpackungen, Transportverpackungen und Lieferungen ins EU-Ausland können für Betriebe zusätzliche Fragen aufwerfen. Seit dem 12. August 2026 gelten die Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung PPWR. In unserem ersten Beitrag haben wir erläutert, welche grundsätzlichen Pflichten sich daraus für Betriebe des Metallhandwerks ergeben können. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der eigenen Rolle in der Lieferkette, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die erforderlichen Konformitäts- und Materialnachweise. Der Bundesverband Metall (BVM) hat dazu eine fachliche Einordnung vorgenommen:

Foto: BVM, mit KI erstellt

In der betrieblichen Praxis ergeben sich darüber hinaus weitere Fragen. Verpackungen sind im Metallhandwerk häufig kein eigentliches Produkt, sondern dienen dazu, Bauteile, Werkzeuge, Ersatzteile oder Konstruktionen sicher zu transportieren und an Kunden auszuliefern. Trotzdem können auch diese Verpackungen unter die Vorgaben der PPWR fallen.

Transportverpackungen gehören mit in die Betrachtung

Metallbaubetriebe und Feinwerkmechaniker verwenden beispielsweise Kartons, Folien, Kantenschutz, Paletten, Holzkisten oder andere Materialien, um ihre Produkte für Transport und Auslieferung zu schützen. Teilweise werden Transportverpackungen individuell für ein Produkt angefertigt. Daneben kommen Mehrweglösungen zum Einsatz, die nach einer Lieferung wieder in den Betrieb zurückkehren.

Die PPWR erfasst auch Transportverpackungen. Für Betriebe bedeutet das zunächst, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Verpackungen tatsächlich verwendet werden, woher diese stammen und welche Rolle der eigene Betrieb dabei einnimmt.

Eigener Firmenname oder eigene Marke auf der Verpackung

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verpackungen erforderlich, die unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke eines Unternehmens in Verkehr gebracht werden. Die PPWR sieht vor, dass ein Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, grundsätzlich als Erzeuger gilt und den entsprechenden Pflichten unterliegt.

Für Kleinstunternehmen enthält die Verordnung eine Ausnahme: Fällt das Unternehmen unter die Definition eines Kleinstunternehmens und befindet sich der Lieferant der Verpackung in der Europäischen Union, gilt für diese Regelung grundsätzlich der Lieferant als Erzeuger. Deshalb lässt sich aus einem aufgedruckten Firmenlogo allein nicht für jeden Betrieb dieselbe Rechtsfolge ableiten. Entscheidend ist die konkrete Konstellation.

Für Metallbetriebe kann es daher sinnvoll sein zu prüfen, ob beispielsweise Versandkartons, Produktverpackungen oder andere Verpackungen mit eigenem Firmennamen oder eigener Marke eingesetzt werden und wer diese Verpackungen liefert beziehungsweise herstellen lässt.

Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten

Ein weiterer Punkt betrifft grenzüberschreitende Lieferungen. Bei Lieferungen verpackter Produkte in andere EU-Mitgliedstaaten können zusätzliche Registrierungs-, Melde- und gegebenenfalls Vertretungspflichten entstehen. Welche Anforderungen gelten, hängt unter anderem vom Lieferweg, vom Empfänger und von den Regelungen im jeweiligen Mitgliedstaat ab.
Betriebe, die Bauteile, Ersatzteile oder andere Produkte beispielsweise nach Frankreich, Österreich oder in die Niederlande versenden, sollten deshalb prüfen, welche Verpflichtungen im jeweiligen Zielland bestehen. Die praktische Umsetzung grenzüberschreitender Lieferungen gehört zu den Bereichen, bei denen Handwerksorganisationen derzeit Vereinfachungen fordern.

Informationen und Unterlagen vom Lieferanten einholen

Nicht jede erforderliche Information muss ein Metallbetrieb selbst ermitteln. Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Dazu gehört auch die nach der PPWR erforderliche technische Dokumentation. Die Unterlagen können in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise bereits vorhanden sind und bei welchen Verpackungslieferanten noch Informationen angefordert werden müssen. Eine geordnete Ablage erleichtert es, die erforderlichen Unterlagen bei Bedarf verfügbar zu haben.

Rückverfolgbarkeit wird wichtiger

Neben der eigentlichen Konformität spielt auch die Rückverfolgbarkeit eine Rolle. Wirtschaftsakteure müssen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden angeben können, von welchen Wirtschaftsakteuren sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen und an welche sie diese geliefert haben.

Für Einwegverpackungen müssen entsprechende Informationen grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre nach dem Bezug oder der Lieferung vorgelegt werden können. Damit gewinnt eine nachvollziehbare Dokumentation auch für Betriebe an Bedeutung, bei denen Verpackungen bislang nur eine untergeordnete Rolle im Geschäftsalltag gespielt haben.

Änderungen und Vereinfachungen werden diskutiert

Parallel zur praktischen Umsetzung wird auf politischer Ebene über Änderungen und Vereinfachungen gesprochen. Nach Angaben der Deutschen Handwerks Zeitung werden unter anderem Bagatell- beziehungsweise Geringmengenregelungen für kleine Betriebe, eine zentrale Anlaufstelle für Registrierung und Mengenmeldungen sowie Möglichkeiten zur Pflichtenübernahme durch Dritte gefordert.

Wichtig: Diese Änderungen sind derzeit nicht beschlossen. 
Betriebe sollten diskutierte Erleichterungen deshalb nicht als bereits geltende Ausnahmen behandeln.

Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks setzt sich für Vereinfachungen ein. Zu den genannten Forderungen gehören wirksame Bagatellschwellen, vereinfachte Verfahren für EU-Lieferungen und eine freiwillige Benennung von Bevollmächtigten.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Für Metallbaubetriebe und Feinwerkmechaniker ergeben sich daraus insbesondere folgende Prüfpunkte:
  • Welche Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen werden im Betrieb verwendet?
  • Werden Verpackungen selbst angefertigt oder unter dem eigenen Namen beziehungsweise der eigenen Marke beschafft?
  • Welche Verpackungen werden mehrfach verwendet?
  • Werden verpackte Produkte in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert?
  • Liegen die erforderlichen Informationen und Konformitätsunterlagen der Lieferanten vor?
  • Ist nachvollziehbar dokumentiert, von wem Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen und an wen sie geliefert wurden?

Welche konkreten Pflichten einen Betrieb treffen, hängt insbesondere von seiner Rolle in der Lieferkette, der Art der verwendeten Verpackungen und den jeweiligen Vertriebswegen ab.